Versicherungsleistungen nach IVG (Rückforderung Quellensteuer) | Invalidenversicherung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 Mit Verfügungen vom 17. April 2013 wurde die bisherige halbe IV-Rente von A._____ mit Wirkung ab dem 1. März 2011 auf eine ganze IV-Rente erhöht, wobei bei der rückwirkenden Neufestsetzung der IV-Rente inkl. Kinderrenten fälschlicherweise kein Quellensteuerabzug erfolgte (vgl. Bg- act. I.89 und 94).
E. 4 Am 6. August 2014 wurde festgestellt, dass die Quellensteuern von den seit dem 1. März 2011 von A._____ bezogenen Rentenleistungen abzu- ziehen sind (vgl. Bg-act. II.9).
E. 5 Vom 1. März 2011 bis zum 30. September 2014 bezog A._____ Renten- leistungen inkl. Kinderrenten von insgesamt Fr. 161'444.-- (Fr. 164'399.--
– Fr. 2'955.-- [bereits abgezogene Quellensteuern]) (vgl. Bg-act. II.11).
E. 6 Abzüglich der Quellensteuern von Fr. 16'440.-- wurde betreffend A._____ für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 30. September 2014 ein Anspruch auf Rentenleistungen inkl. Kinderrenten von insgesamt Fr. 147'959.-- (Fr. 164'399.-- – Fr. 16'440.--) berechnet (vgl. Bg-act. II.10).
- 3 -
E. 7 Mit Verfügungen vom 30. September 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er vom 1. März 2011 bis zum 30. September 2014 infolge fehlenden Quellensteuerabzugs Rentenleistungen von insgesamt Fr. 13'485.-- (Fr. 161'444.-- – Fr. 147'959.--) zu Unrecht bezogen habe und dass er des- halb Fr. 13'485.-- zurückzuerstatten habe (vgl. Bg-act. II.10-13).
E. 8 Gegen diese Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) am 28. Oktober 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und bean- tragte, dass die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend SVA Graubünden) in Abzug gebrachte und in Rechnung gestellte Quellensteuernachzahlung von Fr. 13'485.-- rückgän- gig zu machen sei und die entsprechenden Verfügungen vom 30. Sep- tember 2014 aufzuheben seien. Zur Begründung führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen aus, dass im Kanton Graubünden Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Bezahlung von Steuern befreit seien. Gemäss Informationen, die er von der Beratungsstelle Pro Infirmis Graubünden erhalten habe, werde bei Bezügern von Ergänzungsleistun- gen eine Nullveranlagung geprüft, sofern bestimmte Vermögensfreigren- zen (Fr. 40'000.-- bei einem Ehepaar) nicht überschritten würden und bei 100%iger Anrechnung der Erwerbseinkünfte noch Anspruch auf Ergän- zungsleistungen bestehe. Da er und seine Frau eine Aufenthaltsbewilli- gung B hätten, unterlägen sie der Quellensteuer und würden durch die Gemeinde X._____ nicht ordentlich besteuert. So entstehe ihnen ein er- heblicher Nachteil. Hiermit mache er eine Gleichstellung der Steuerplicht bei Bezügern von Ergänzungsleistungen geltend und beantrage somit die Befreiung der Quellensteuerpflicht auf die IV-Rente.
E. 9 In der Folge reichte die SVA Graubünden bzw. die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 11. November 2014 ihre Vernehmlassung ein mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
- 4 - treten sei. Begründend brachte sie insbesondere vor, gemäss Gesetz seien auch Rentenleistungen der Quellensteuer unterworfen und un- rechtmässig bezogene Leistungen könnten zurückgefordert werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Bezüger von Ergänzungsleistungen zu befreien sei, sei nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu beantworten. Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht habe die Steuerveranlagungsbehörde festzustellen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind hier die Verfügungen der IV-Stelle vom 30. Sep- tember 2014 betreffend Rückforderung der Quellensteuer auf IV-Renten. Die am 28. Oktober 2014 eingereichte Beschwerde erfüllt die an sie ge- stellten Frist- und Formerfordernisse, weshalb auf sie einzutreten ist. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die irrtümlich nicht von der Rente abgezogenen Quellensteuerbeträge als rückerstattungspflichtig angesehen hat. Nicht bestritten ist die die Höhe (Fr. 13'485.--) der nach Verrechnung verbliebenen Rückforderungssumme an sich.
2. a) Die Quellensteuer ist eine gesetzliche vorgeschriebene besondere Art der Steuererhebung, welche darin besteht, dass die geschuldete Steuer durch einen Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen (Erwerbseinkom- men oder Ersatzeinkünfte) erhoben wird. Die Steuer ist nicht vom Leis- tungsbezüger, sondern vom Schuldner der Leistung, bei sozialversiche- rungsrechtlich begründeten Ersatzeinkünften somit vom Sozialversiche- rungsträger zu entrichten. Der Quellensteuer unterworfen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der di- rekten Bundessteuer (QStV; SR 642.118.2) i.V.m. Art. 84 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) alle an die
- 5 - Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte quellensteuer- pflichtiger Personen aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, In- validen- und Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG ist der Schuldner der steuerbaren Leistung verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten. Ist der Steuer- pflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerab- zug nicht einverstanden, kann er nach Art. 137 und 139 DBG von der Veranlagungsbehörde eine einsprachefähige Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Abzug der Quellensteuer er- folgt im Rahmen der Abwicklung des Sozialversicherungsverhältnisses. Hierzu ist die Verwaltung als Leistungsschuldnerin aufgrund ihrer öffent- lich-rechtlich begründeten Haftung für die Entrichtung der Quellensteuer verpflichtet (Art. 88 Abs. 3 DBG). b) Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig be- zogene Leistungen zurückzuerstatten. Erfasst werden alle Bezüge, die mit einer – für Bestand, Art oder Höhe der Leistungsausrichtung bestim- menden – Norm des gesamten Rechts unvereinbar sind. Demzufolge kann der Rückforderungsgrund durchaus auch ausserhalb der tatsächli- chen oder rechtlichen Grundlagen des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs liegen. Es besteht keine Beschränkung der Rückfor- derbarkeit auf den originären Inhalt einer sozialversicherungsrechtlichen Verfügung. Unerheblich ist, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (Urteil des Bundes- gerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E.3.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 110 E.1.1). Art. 25 Abs. 1 ATSG erstreckt sich auch auf Sachverhalte, in denen ein Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgte, d.h. wo nicht erst im Nachhinein eine Korrektur einer Verfügung vorgenommen wurde. Dazu sind etwa Fälle zu zählen, wo eine Leistung versehentlich an
- 6 - eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde (vgl. UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 25 Rz. 6). Der Rückfor- derungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er- halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent- richtung der einzelnen Leistung. Geht die unrechtmässige Leistungsaus- richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist dabei vielmehr der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger an- lässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken kön- nen (vgl. BGE 124 V 383 E.1).
3. a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Invalidenrenten bezogen, von welchen die Beschwerdegegnerin kraft Gesetzes jeweils gehalten war, die Quellensteuer abzuziehen, was aber seit dem 1. Juni 2012 irr- tümlicherweise nicht mehr erfolgte. Die mit den Renten ausbezahlten, ei- gentlich der Quellensteuer zuzuweisenden und somit der Steuerverwal- tung auszurichtenden Beträge (insgesamt Fr. 13'485.--) wurden dem dafür nicht leistungsberechtigten Beschwerdeführer daher unrechtmässig ausgerichtet. Dass die Rückforderung auf ein Versehen der Beschwerde- gegnerin zurückzuführen ist, ist für die Unrechtmässigkeit des Leistungs- bezugs nicht von Belang, da es bei der Rückforderung unrechtmässig be- zogener Leistungen gemäss Lehre und Rechtsprechung auf den Grund der unrechtmässigen Ausrichtung nicht ankommt (vgl. Urteil des ehemali- gen eidgenössischen Versicherungsgerichts C 314/00 vom 15. Dezember 2000 E.3c; ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversi- cherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 477 f.; BGE 130 V 318 E.5.2 wo- nach die massgeblichen Prinzipien für die Rückerstattung, die aus der früheren, vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Regelung hervorgegan- gen sind, übernommen werden können). Da die IV-Stelle erst anlässlich
- 7 - einer Überprüfung am 6. August 2014 die fehlerhafte Ausrichtung an den Beschwerdeführer der als Quellensteuerabzug eigentlich der Steuerver- waltung auszurichtenden Beträge bemerkte, ist der Rückforderungsan- spruch noch nicht verwirkt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin vorlie- gend zu Recht die Quellensteuern in der Höhe von Fr. 13'485.-- zurückge- fordert, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. b) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er als Bezüger von Er- gänzungsleistungen von der Quellensteuer zu befreien sei, so ist festzu- halten, dass diese Frage – Bestand und Umfang der Quellensteuer- pflicht – nicht in diesem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, son- dern in einem separaten steuerrechtlichen Verfahren zu beantworten ist (vgl. Art. 137 und 139 DBG). Diesbezüglich ist er an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. 4. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anführte, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein begründetes Erlassgesuch stellen kann. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zwei- ter Satz ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kann die Rückerstat- tung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben emp- fangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise er- lassen werden. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
- 8 - Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 200.-- festgesetzt, welche der unterliegende Beschwerdeführer zu über- nehmen hat (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 153
3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 20. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Rückforderung Quellensteuer)
- 2 - 1. A._____ bezieht seit dem 1. August 2005 eine IV-Rente inkl. Kinderren- ten, wobei die Quellensteuern von den Rentenleistungen jeweils abgezo- gen wurden (vgl. beschwerdegegnerische Akten I [Bg-act. I.] 45, 46, 55). 2. Im Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. Mai 2012 entrichtete A._____ Quellensteuern in der Höhe von Fr. 2'955.-- (15 x Fr. 197.-- [vgl. Bg-act. I.55]). Seit dem 1. Juni 2012 wurden die Quellensteuern fälschlicherweise nicht mehr von den Rentenleistungen abgezogen (vgl. beschwerdegegne- rische Akten II [Bg-act II.] 9). 3. Mit Verfügungen vom 17. April 2013 wurde die bisherige halbe IV-Rente von A._____ mit Wirkung ab dem 1. März 2011 auf eine ganze IV-Rente erhöht, wobei bei der rückwirkenden Neufestsetzung der IV-Rente inkl. Kinderrenten fälschlicherweise kein Quellensteuerabzug erfolgte (vgl. Bg- act. I.89 und 94). 4. Am 6. August 2014 wurde festgestellt, dass die Quellensteuern von den seit dem 1. März 2011 von A._____ bezogenen Rentenleistungen abzu- ziehen sind (vgl. Bg-act. II.9). 5. Vom 1. März 2011 bis zum 30. September 2014 bezog A._____ Renten- leistungen inkl. Kinderrenten von insgesamt Fr. 161'444.-- (Fr. 164'399.--
– Fr. 2'955.-- [bereits abgezogene Quellensteuern]) (vgl. Bg-act. II.11). 6. Abzüglich der Quellensteuern von Fr. 16'440.-- wurde betreffend A._____ für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 30. September 2014 ein Anspruch auf Rentenleistungen inkl. Kinderrenten von insgesamt Fr. 147'959.-- (Fr. 164'399.-- – Fr. 16'440.--) berechnet (vgl. Bg-act. II.10).
- 3 - 7. Mit Verfügungen vom 30. September 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er vom 1. März 2011 bis zum 30. September 2014 infolge fehlenden Quellensteuerabzugs Rentenleistungen von insgesamt Fr. 13'485.-- (Fr. 161'444.-- – Fr. 147'959.--) zu Unrecht bezogen habe und dass er des- halb Fr. 13'485.-- zurückzuerstatten habe (vgl. Bg-act. II.10-13). 8. Gegen diese Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) am 28. Oktober 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und bean- tragte, dass die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend SVA Graubünden) in Abzug gebrachte und in Rechnung gestellte Quellensteuernachzahlung von Fr. 13'485.-- rückgän- gig zu machen sei und die entsprechenden Verfügungen vom 30. Sep- tember 2014 aufzuheben seien. Zur Begründung führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen aus, dass im Kanton Graubünden Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Bezahlung von Steuern befreit seien. Gemäss Informationen, die er von der Beratungsstelle Pro Infirmis Graubünden erhalten habe, werde bei Bezügern von Ergänzungsleistun- gen eine Nullveranlagung geprüft, sofern bestimmte Vermögensfreigren- zen (Fr. 40'000.-- bei einem Ehepaar) nicht überschritten würden und bei 100%iger Anrechnung der Erwerbseinkünfte noch Anspruch auf Ergän- zungsleistungen bestehe. Da er und seine Frau eine Aufenthaltsbewilli- gung B hätten, unterlägen sie der Quellensteuer und würden durch die Gemeinde X._____ nicht ordentlich besteuert. So entstehe ihnen ein er- heblicher Nachteil. Hiermit mache er eine Gleichstellung der Steuerplicht bei Bezügern von Ergänzungsleistungen geltend und beantrage somit die Befreiung der Quellensteuerpflicht auf die IV-Rente. 9. In der Folge reichte die SVA Graubünden bzw. die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 11. November 2014 ihre Vernehmlassung ein mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
- 4 - treten sei. Begründend brachte sie insbesondere vor, gemäss Gesetz seien auch Rentenleistungen der Quellensteuer unterworfen und un- rechtmässig bezogene Leistungen könnten zurückgefordert werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Bezüger von Ergänzungsleistungen zu befreien sei, sei nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu beantworten. Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht habe die Steuerveranlagungsbehörde festzustellen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind hier die Verfügungen der IV-Stelle vom 30. Sep- tember 2014 betreffend Rückforderung der Quellensteuer auf IV-Renten. Die am 28. Oktober 2014 eingereichte Beschwerde erfüllt die an sie ge- stellten Frist- und Formerfordernisse, weshalb auf sie einzutreten ist. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die irrtümlich nicht von der Rente abgezogenen Quellensteuerbeträge als rückerstattungspflichtig angesehen hat. Nicht bestritten ist die die Höhe (Fr. 13'485.--) der nach Verrechnung verbliebenen Rückforderungssumme an sich.
2. a) Die Quellensteuer ist eine gesetzliche vorgeschriebene besondere Art der Steuererhebung, welche darin besteht, dass die geschuldete Steuer durch einen Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen (Erwerbseinkom- men oder Ersatzeinkünfte) erhoben wird. Die Steuer ist nicht vom Leis- tungsbezüger, sondern vom Schuldner der Leistung, bei sozialversiche- rungsrechtlich begründeten Ersatzeinkünften somit vom Sozialversiche- rungsträger zu entrichten. Der Quellensteuer unterworfen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der di- rekten Bundessteuer (QStV; SR 642.118.2) i.V.m. Art. 84 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) alle an die
- 5 - Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte quellensteuer- pflichtiger Personen aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, In- validen- und Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG ist der Schuldner der steuerbaren Leistung verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten. Ist der Steuer- pflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerab- zug nicht einverstanden, kann er nach Art. 137 und 139 DBG von der Veranlagungsbehörde eine einsprachefähige Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Abzug der Quellensteuer er- folgt im Rahmen der Abwicklung des Sozialversicherungsverhältnisses. Hierzu ist die Verwaltung als Leistungsschuldnerin aufgrund ihrer öffent- lich-rechtlich begründeten Haftung für die Entrichtung der Quellensteuer verpflichtet (Art. 88 Abs. 3 DBG). b) Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig be- zogene Leistungen zurückzuerstatten. Erfasst werden alle Bezüge, die mit einer – für Bestand, Art oder Höhe der Leistungsausrichtung bestim- menden – Norm des gesamten Rechts unvereinbar sind. Demzufolge kann der Rückforderungsgrund durchaus auch ausserhalb der tatsächli- chen oder rechtlichen Grundlagen des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs liegen. Es besteht keine Beschränkung der Rückfor- derbarkeit auf den originären Inhalt einer sozialversicherungsrechtlichen Verfügung. Unerheblich ist, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (Urteil des Bundes- gerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E.3.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 110 E.1.1). Art. 25 Abs. 1 ATSG erstreckt sich auch auf Sachverhalte, in denen ein Leistungsbezug überhaupt nie rechtmässig erfolgte, d.h. wo nicht erst im Nachhinein eine Korrektur einer Verfügung vorgenommen wurde. Dazu sind etwa Fälle zu zählen, wo eine Leistung versehentlich an
- 6 - eine nicht leistungsberechtigte Person ausbezahlt wurde (vgl. UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 25 Rz. 6). Der Rückfor- derungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er- halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent- richtung der einzelnen Leistung. Geht die unrechtmässige Leistungsaus- richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist dabei vielmehr der Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger an- lässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken kön- nen (vgl. BGE 124 V 383 E.1).
3. a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Invalidenrenten bezogen, von welchen die Beschwerdegegnerin kraft Gesetzes jeweils gehalten war, die Quellensteuer abzuziehen, was aber seit dem 1. Juni 2012 irr- tümlicherweise nicht mehr erfolgte. Die mit den Renten ausbezahlten, ei- gentlich der Quellensteuer zuzuweisenden und somit der Steuerverwal- tung auszurichtenden Beträge (insgesamt Fr. 13'485.--) wurden dem dafür nicht leistungsberechtigten Beschwerdeführer daher unrechtmässig ausgerichtet. Dass die Rückforderung auf ein Versehen der Beschwerde- gegnerin zurückzuführen ist, ist für die Unrechtmässigkeit des Leistungs- bezugs nicht von Belang, da es bei der Rückforderung unrechtmässig be- zogener Leistungen gemäss Lehre und Rechtsprechung auf den Grund der unrechtmässigen Ausrichtung nicht ankommt (vgl. Urteil des ehemali- gen eidgenössischen Versicherungsgerichts C 314/00 vom 15. Dezember 2000 E.3c; ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversi- cherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 477 f.; BGE 130 V 318 E.5.2 wo- nach die massgeblichen Prinzipien für die Rückerstattung, die aus der früheren, vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Regelung hervorgegan- gen sind, übernommen werden können). Da die IV-Stelle erst anlässlich
- 7 - einer Überprüfung am 6. August 2014 die fehlerhafte Ausrichtung an den Beschwerdeführer der als Quellensteuerabzug eigentlich der Steuerver- waltung auszurichtenden Beträge bemerkte, ist der Rückforderungsan- spruch noch nicht verwirkt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin vorlie- gend zu Recht die Quellensteuern in der Höhe von Fr. 13'485.-- zurückge- fordert, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. b) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er als Bezüger von Er- gänzungsleistungen von der Quellensteuer zu befreien sei, so ist festzu- halten, dass diese Frage – Bestand und Umfang der Quellensteuer- pflicht – nicht in diesem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, son- dern in einem separaten steuerrechtlichen Verfahren zu beantworten ist (vgl. Art. 137 und 139 DBG). Diesbezüglich ist er an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. 4. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anführte, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein begründetes Erlassgesuch stellen kann. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zwei- ter Satz ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kann die Rückerstat- tung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben emp- fangen werden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise er- lassen werden. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
- 8 - Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 200.-- festgesetzt, welche der unterliegende Beschwerdeführer zu über- nehmen hat (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]